Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Allgemeines/Geltungsbereich
(1) Für die Zusammenarbeit gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an und werden
hiermit zurückgewiesen, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller
vorbehaltlos ausführen.
(2) Für Vertragserweiterungen und Zusatzaufträge gelten ebenfalls diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ohne, dass es jeweils eines ausdrücklichen Hinweises bedarf.
(3) Mündliche Abreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich durch unsere Geschäftsführung bestätigt wurden.
(4) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen
des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Besteller“). Der Besteller
und wir werden im Folgenden auch gemeinsam als „Vertragspartner“ bezeichnet.
- Angebot/Angebotsunterlagen
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, wir haben das Angebot ausdrücklich schriftlich als verbindlich
bezeichnet oder nennen eine bestimmte Angebotsbindungsfrist. Eine Bestellung des Bestellers, welches als
rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwölf
(12) Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb
der gleichen Frist annehmen. Die dem Angebot beigefügten Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
Maßangaben sowie sonstige Unterlagen beschreiben lediglich den einzelnen Artikel, sind jedoch ebenfalls
nicht verbindlich.
(2) An von uns erstellten Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstigen Unterlagen haben
wir die Eigentums- und Urheberrechte. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“
bezeichnet sind. Die Unterlagen sind uns auf Verlangen zurückzugeben und dürfen nicht ohne unser ausdrückliches
Einverständnis an Dritte weitergegeben werden. Der Besteller übernimmt die Haftung dafür, dass
durch von ihm vor- geschriebene Herstellungen keine Rechte Dritter verletzt werden.
(3) Der Umfang der Leistungen wird bei der Auftragsbestätigung schriftlich festgelegt. Der Besteller hat die Auftragsbestätigung sofort nach Erhalt auf ihre Richtigkeit hin, insbesondere hinsichtlich der Art, Maße, Menge,
Preis und Lieferzeit zu überprüfen. Etwaige Abweichungen der Auftragsbestätigung von Bestellungen sind vom
Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb von drei (3) Werktagen nach Zugang der Auftragsbestätigung geltend
zu machen. Spätere Rügen werden nicht mehr berücksichtigt.
- Preise/Zahlung
(1) Die Preise gelten ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, ausschließlich Verpackung, Transportkosten und
Aufstellung und zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
(2) Wir behalten uns das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn zwischen Abschluss des Vertrages
und Lieferung mehr als vier Monate vergehen und Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen
oder Materialpreisänderungen eintreten, soweit diese Preise nicht ausdrücklich als fest vereinbart
sind. Dies gilt für die Fälle, in denen eine Leistungs- und Lieferfrist von über vier Monate vereinbart war, sowie für die Fälle, in denen eine Leistungs- oder Lieferfrist von unter vier Monaten vereinbart war, aber die Leistung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, durch uns später als vier Monate nach der Auftragsbestätigung bzw. der Bestellung erbracht werden kann. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Kostenänderung nachgewiesen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhungen den Anstieg der Lebenshaltungskosten zwischen
Bestellung und Lieferung nicht nur unerheblich übersteigen.
(3) Ergeben sich während des Bearbeitungszeitraumes auf Wunsch des Bestellers Änderungen im Auftragsumfang
oder Ergänzungen, so sind wir berechtigt, eine Anpassung des Preises vorzunehmen.
(4) Bei Ersatzteilen und anderen Verbrauchsmaterialien hat die Zahlung innerhalb von zehn (10) Tagen nach Lieferung ohne Abzug von Skonti zu erfolgen.
(5) Davon abweichende angemessene Kostenvorschüsse können verlangt und/oder Teilrechnungen entsprechend
den bereits erbrachten Leistungen gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein.
Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass wir damit den Auftrag vollständig abgerechnet haben.
(6) Die in Rechnung gestellten Entgelte sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung
fällig, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Maßgeblich ist dabei der Geldeingang auf unserem
Konto. Zahlt der Besteller nicht innerhalb dieser Frist, tritt Zahlungsverzug ein. Bei Zahlungsverzug werden
als Jahreszinsen neun (9) Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der deutschen Bundesbank berechnet.
Zahlt der Besteller den vereinbarten Preis nicht bei Fälligkeit und liegt kein Zahlungsverzug vor, haben wir Anspruch auf Fälligkeitszinsen gem. §§ 352, 353 HGB. Die Geltendmachung eines weiteren oder höheren Schadens bleibt vorbehalten.
(7) Der Besteller ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind und wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Lieferung/Verzug
(1) Die von uns angegebenen Auftrags- und Lieferfristen sind ausschließlich unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Eine nach Tagen, Wochen oder Monaten zu bestimmende
Auftrags- oder Lieferfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der
vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, völliger Auftragsklarheit, der Abklärung aller technischen
Fragen und der Einigung über die Auftragsart, der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere der Zahlungs-, Mitwirkungs- und sonstigen Nebenpflichten etc. Die Liefer- fristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Werk oder Lager verlässt, die Ware an den Transporteur übergeben wird oder die Lieferbereitschaft angezeigt wird.
(2) Der Besteller kann uns vier (4) Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern; mit Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug.
(3) Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund verspäteter oder unmöglicher Lieferungen sind ausgeschlossen,
soweit sie 0,5% des Netto-Rechnungsbetrages der verspäteten Lieferung je vollendete Woche des
Lieferverzuges, höchstens 5% des Netto-Rechnungsbetrages der verspäteten Lieferung übersteigen. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht. Das Recht
des Bestellers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe von Ziffer 6(6) dieser AGB bleibt unberührt.
(4) Wir haften nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung, soweit sie jeweils auf höherer Gewalt oder einem sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignis beruht, welches wir nicht zu vertreten haben (Force Majeure; z.B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Epidemie, Pandemie, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen bei der Erteilung etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen).Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern eintreten.
(5) Ein Ziffer 4(4) gleichstehendes Ereignis ist auch unsere nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch
einer unserer Lieferanten, wenn wir diese jeweils nicht zu vertreten haben und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
mit dem Besteller ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem jeweiligen Lieferanten abgeschlossen hatten.
Dies gilt auch dann, wenn wir das Deckungsgeschäft unverzüglich nach dem Vertragsabschluss mit dem Besteller
abschließen.
(6) Erlangen wir Kenntnis von einem Ereignis im Sinne von Ziffer 4(4) oder 4(5), informieren wir den Besteller unverzüglich. Die von uns genannten Leistungsfristen / -termine verlängern / verschieben sich im Fall eines solchen
Ereignisses automatisch um dessen Zeitdauer, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wenn solche Ereignisse
uns die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht nur von vorübergehender
Dauer sind, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(7) Ordnet der Besteller zusätzliche Leistungen an oder wird die Ausführung durch den Besteller geändert, so verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen um den angemessenen Zeitraum, der zur Bearbeitung der Änderungen und Zusatzleistungen erforderlich wird.
(8) Gerät der Besteller in Annahmeverzug, können wir von dem Besteller Schadensersatz pauschal in Höhe von
15% des Kaufpreises verlangen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Gezahlte pauschale Entschädigungen sind auf unsere Ansprüche anzurechnen. Während der Zeit des Annahmeverzuges, berechnet ab Anzeige der Versandbereitschaft, werden die Kosten der Lagerung etc. gesondert berechnet, und zwar mindestens mit 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Dem Besteller
wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass uns infolge des Annahmeverzuges überhaupt kein Schaden oder
keine Wertminderung entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
(9) Darüber hinaus werden bei Zahlungsverzug des Bestellers sämtliche offenen Forderungen sofort zur Zahlung
fällig.
(10) Wir sind weiterhin berechtigt, unsere innerhalb eines Vertragsverhältnisses ausstehenden Leistungen zu verweigern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird (z.B. durch Insolvenzantrag des oder gegen den Besteller),
dass unser Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist. Unser Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für
sie geleistet wird. Wir sind berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer er Zugum-
Zug gegen unsere Leistung nach seiner Wahl seine Zahlung zu bewirken oder Sicherheit für sie zu leisten hat.
Nach erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären. Unberührt bleiben gesetzliche Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung, § 321 BGB und die übrigen Regelungen dieser Ziffer 4.
(11) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
Diese können gesondert berechnet werden.
(12) Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere betreffend den Ausschluss unserer Leistungspflicht (z.B. aufgrund
endgültiger oder vorübergehender Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung)
und bei Annahme- oder Leistungsverzugs des Bestellers, bleiben unberührt.
- Gefahrübergang/Abnahme
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller über,
wenn wir die Ware an den Besteller oder den Transporteur übergeben haben, der Besteller in Annahmeverzug
gerät oder der Besteller die Ware abgenommen hat. Die Bestimmungen des § 447 BGB finden auch dann Anwendung, wenn die Versendung mit unseren Transportmitteln oder Mitarbeitern oder von einem anderen Ort als
dem Erfüllungsort aus erfolgt, sowie unabhängig von der Frage, wer die Frachtkosten trägt.
(2) Teilabnahmen der gelieferten Waren sind zulässig.
(3) Soweit ausdrücklich vereinbart ist, dass eine Abnahme stattfindet, gelten § 640 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 3 BGB entsprechend. Die gelieferte Ware gilt spätestens als abgenommen, wenn die Lieferung – und,
falls und soweit wir auch den Aufbau oder eine ähnliche Leistung (z.B. Montage, Einbau, Installation, Inbetriebnahme, Einrichtung, Einstellung) schulden, auch diese Leistung – abgeschlossen ist, wir dem Besteller
unverzüglich den Abschluss mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben, (aa) seit dieser Aufforderung
3 Wochen vergangen sind oder (bb) der Besteller mit der Nutzung der Ware begonnen hat und seit
der Aufforderung 1 Woche vergangen ist, und der Besteller auch innerhalb des einschlägigen vorbezeichneten
Zeitraums keine (ausdrückliche oder konkludente) Abnahme erklärt hat, es sei denn, dies beruht auf
einem uns angezeigten Mangel, der die Nutzung der Ware unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt.
(4) Kann eine Anlage aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht innerhalb der vereinbarten Frist montiert
und/oder in Betrieb genommen werden, so gilt die Anlage 60 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft
als abgenommen. Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere auf Schadensersatz aufgrund unterlassener
Mitwirkungshandlung des Bestellers, bleiben unberührt.
- Gewährleistung
(1) Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (inklusive Falsch-/Minderlieferung, fehlerhafte
Montage oder ähnliche Leistungen sowie fehlerhafte Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, vorbehaltlich
abweichender oder ergänzender Regelungen in diesen AGB.
(2) Wir gewährleisten ausschließlich, dass die Ware, die bei Vertragsschluss ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit
hat, und sich für die in dem Vertrag ausdrücklich vereinbarte Verwendung eignet (z.B. in den Produktspezifikationen
oder in der Produktbeschreibung). Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung,
die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben
vorbehalten und stellen keinen Mangel dar. Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel, die nach Übergabe
an oder Abnahme durch den Besteller durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
unsachgemäße Lagerung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, nicht ordnungsgemäße Wartung
oder Nichtbeachtung der Verarbeitungs- und Verwendungshinweise entstehen. Wenn die Lieferung nach
Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers erfolgt, übernimmt der Besteller das Risiko der Eignung
für den vorgesehenen Verwendungszweck. Werden vom Besteller oder Dritten eigenmächtig Umbauten,
Reparaturen oder Veränderungen an der Ware vorgenommen, so besteht für daraus entstehende Mängel
ebenfalls keine Gewährleistung.
(3) Nacherfüllungsansprüche (Nachbesserung oder Nacherfüllung) bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Das Recht
des Bestellers zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt bleiben vorbehalten.
(4) Soweit nicht ausdrücklich eine Abnahme vereinbart ist, hat der Besteller die Obliegenheit, die gelieferte Ware
gemäß § 377 HGB unverzüglich nach Ablieferung bei ihm oder den, von ihm bestimmten Dritten zu untersuchen
und uns etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. § 442 BGB bleibt unberührt. Die Anzeige bedarf der Schrift-
/Textform und hat im zeitlichen Interesse per E-Mail oder Telefax zu erfolgen. Die Anzeige muss unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb (aa) von 5 Werktagen nach Ablieferung (§ 377 Abs. 1 HGB) oder (bb) – falls es sich
um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nach Ablieferung nicht erkennbar war (§ 377 Abs. 2 und 3
HGB) – von 3 Werktagen nach Entdeckung des Mangels abgesendet werden.
(5) Wir sind nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder zur Nachbesserung mangelhafter Waren innerhalb angemessener Frist berechtigt. Bei der Wahl der Art der Nacherfüllung haben wir die Art des Mangels und die berechtigten Interessen des Bestellers zu berücksichtigen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen haben wir zu tragen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Sitz der gewerblichen Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, haben wir nicht zu tragen, es sei denn
das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Ausgetauschte Waren hat der Besteller gemäß den gesetzlichen Vorschriften an uns zurückzugeben.
(6) Schlägt die Nacherfüllung nach Ablauf einer angemessenen Frist fehl, stehen dem Besteller die weiteren gesetzlichen Mängelansprüche zu. Der Besteller kann nach seiner Wahl insbesondere mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Ist nur ein Teil der Warenlieferung mangelhaft, kann der Besteller
nur dann von dem gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er nachweist, an dem übrigen Teil der Lieferung kein
Interesse zu haben. Wählt der Besteller Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar
ist.
(7) Alle Mängelansprüche des Bestellers verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwölf (12) Monate ab
der Ablieferung für Kaufverträgen und abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB zwölf (12) Monate ab Abnahme
des Werkes bei Werkverträgen. Dies gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen
eines Mangels und/oder bei zwingender gesetzlicher Haftung; in diesen Fällen gilt die jeweilige gesetzliche
Verjährungsfrist.
(8) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
- Allgemeine Haftungsbegrenzung
(1) Wir haften – aus welchem Rechtsgrund auch immer – unbeschränkt auf Schadensersatz, für Schäden, die auf
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bei arglistigem Verschwiegen eines Mangels, sowie bei Übernahme einer
schadensersatzbewehrte Beschaffenheitsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos.
(2) Im Fall einer bloß einfach oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer unserer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir (vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes gemäß den gesetzlichen Vorschriften)
- nur – allerdings unbeschränkt – für darauf beruhende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit.
- für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind
solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen ist
unsere Haftung jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren
Schaden beschränkt.
(3) Außerdem bleibt eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz, unberührt.
(4) Soweit Schadenersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen oder begrenzt sind, gilt dies auch für die persönliche
Haftung unserer Organe, sonstiger Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
- Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus den Lieferungen
und Leistungen bestehenden Forderungen gegen den Besteller, einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent
als Vorbehaltsware in unserem Eigentum.
(2) Wird unsere Vorbehaltsware von dem Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die
Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet sind; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung
zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware
mit nicht uns gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung
oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.
Der Besteller hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als
Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
(3) Wird Vorbehaltsware von dem Besteller veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung der verarbeiteten und unverarbeiteten Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Der Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am
Eigentum entspricht. Entsprechendes gilt für den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Ferner werden uns alle
Forderungen abgetreten, die dem Besteller aus der von uns gestatteten Vermietung der Vorbehaltsware erwachsen.
(4) Wird Vorbehaltsware von dem Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundeigentum eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehende
Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines
solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest an uns ab.
(5) Wird Vorbehaltsware von dem Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Bestellers eingebaut,
so tritt der Besteller schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von
Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Rechten und
mit Rang vor dem Rest ab.
(6) Wir nehmen die Abtretungen hiermit an.
(7) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen,
ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nur solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns
rechtzeitig nachkommt und sich insbesondere nicht im Zahlungsverzug befindet und nur mit der Maßgabe berechtigt
und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der vorstehenden Absätze auf uns tatsächlich übergehen.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Er ist nicht berechtigt,
die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware hat er unsere Rechte zu sichern.
(8) Der Besteller bleibt zur Einziehung seiner Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Hiervon bleibt unsere
Befugnis zur Einziehung der Forderungen unberührt. Wir werden die Forderungen jedoch nicht einziehen,
solange der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(9) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln, sie von übrigen Waren getrennt zu
verwahren und ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.
(10) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die abgetretenen Forderungen oder
sonstigen Sicherheiten hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen
Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Die Kosten außergerichtlicher
Bemühungen um Freigabe und Rückbeschaffung trägt der Besteller. Dies gilt auch für die Kosten einer
berechtigten gerichtlichen Intervention (Drittwiderspruchsklage), wenn diese von dem Dritten nicht beigetrieben
werden können.
(11) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%,
so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
- Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart, unser Geschäftssitz. Der ausschließliche Gerichtsstand für
sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB wird durch den Sitz unseres Unternehmens bestimmt.
Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Das Vertragsverhältnis (diese AGB und die gesamte Vertragsbeziehung zwischen uns und den Besteller), sowie
außervertragliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit diesen AGB oder der Vertragsbeziehung entstehen,
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
- Sonstiges
(1) Sofern wir uns zur Montage verpflichtet haben, gelten unsere Allgemeinen Montage- und Servicebedingungen.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden
sich bemühen, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende,
gesetzlich zulässige und durchführbare Regelung zu ersetzen. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.
In diesem Fall werden sich die Vertragspartner bemühen, eine Vereinbarung mit dem Inhalt zu verhandeln, auf den sie sich im Sinne der AGB geeinigt hätten, wenn die Regelungslücke bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre.
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